Zielvereinbarungen: Diese sollen
künftig den Rahmen ausfüllen, den das Gesetz schafft.
Wirtschaftsunternehmen und Behindertenverbände sollen
eigenverantwortlich Vereinbarungen darüber treffen, wie und in
welchem Zeitraum eine Barrierefreiheit vor Ort verwirklicht
wird.
Gebäude und Verkehr: Künftig müssen alle neuen Dienstgebäude
rollstuhlgerecht sein. Auch bei der Bahn sowie im Nah- und
Luftverkehr sollen die Barrieren für Behinderte schrittweise
abgebaut werden. Dazu gehören neue Lifte,
Behindertentoiletten und Rampen.
Verbandsklagerecht: Anerkannte
Behindertenverbände bekommen nun die Möglichkeit
- unabhängig von bestimmten Einzelfällen - zu klagen, um
die Gleichstellung Behinderter zu erreichen. Bisher konnten
die Verbände nur mit dem Einverständnis eines Behinderten für
diesen einen Anspruch geltend machen. Die Länder haben aber
schon klar gemacht, dass sie ein solches Verbandsklagerecht
ablehnen.
Wahlen: Blinde sollen
künftig bei Bundestagswahlen mittels Schablonen ihre
Stimme abgeben können. Damit wären sie beim Ausfüllen des
Wahlzettels nicht mehr auf eine Hilfsperson angewiesen.
Studium: Behinderte
soll künftig bei Prüfungen Chancengleichheit gewährt werden.
So wird ihnen eine Schreibkraft und eine verlängerte
Prüfungszeit gewährt. Auch die Gebäude sollen
behindertengerechter gestaltet werden.
Hör- und Sehbehinderte:
Hörbehinderte erhalten künftig das
Recht, dass ihnen in Verwaltungsverfahren mit allen
Bundesbehörden ein Gebärdendolmetscher zur Seite steht. Die
Kosten dafür tragen die Behörden. Sehbehinderte erhalten
amtliche Bescheide auf Wunsch zusätzlich in Brailleschrift
oder auf einem Tonträger. Hindernisse, die der Mitnahme eines
Blindenhundes - zum Beispiel in Arztpraxen oder Geschäften -
entgegenstehen, sollen abgebaut werden.
Informationstechnik:
Die Benutzeroberfläche von PC-Programmen soll so gestaltet
werden, dass Sehbehinderte und Blinde einen Zugang zum
Internet erhalten. Behörden des Bundes erhalten zudem die
Vorgabe, ihre Internetauftritte barrierefrei zu gestalten.
Das heißt: Grafiken, Bilder, multimediale Darstellungen und
Animationen werden zusätzlich durch ergänzende Texte
erläutert.
Benachteiligungsverbot für Behörden:
Künftig darf kein Amt einem Behinderten die
Ausübung eines Berufes wegen seines Handicaps untersagen. In
der freien Wirtschaft sollen Behinderte einen
Schadensersatzanspruch erhalten, wenn ihre Bewerbungen von
einem Arbeitgeber aufgrund der Behinderung abgelehnt
werden.